Vereinssatzung
vom 31.03.2014

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 01.04.1979 in Kail gegründete Verein führt den Namen SV „Eifelrose“ Kail e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Kail.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen (Fußball, Tischtennis) und Leistungen verwirklicht.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 3  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§ 4  Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind im Voraus im ersten viertel des Jahres zu zahlen.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Bei Austritt sind im Voraus gezahlte Beiträge nicht zu erstatten. 

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn:
    1. er wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins verstößt
    2. er trotz Mahnung Beiträge nicht bezahlt
    3. er einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins begeht oder grobes unsportliches Verhalten zeigt
    4. er sich unehrenhaft verhält.

    Der Bescheid über den Ausschluss ist im Einschreibebrief zuzustellen.

  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

    1. Verweis
    2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§ 6  Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind. 

§ 7  Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
  2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der Vorstand nach §26 BGB.

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im Vereinsaushangkasten.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht des Schatzmeisters
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahlen (soweit erforderlich)
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge (soweit erforderlich)
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (soweit erforderlich)
    8. Verschiedenes
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 10  Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Wortlaut schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.

§ 11  Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem stellvertretenden Schatzmeister
    5. dem Schriftführer
    6. dem stellvertretenden Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt.
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
    2. die Bewilligung von Ausgaben
    3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, welche auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren.

§ 12  Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden alle 2 Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen
    1. wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kail mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.
Vereinssatzung SV Eifelrose Kail